Aufenthaltsrecht und Arbeitsmarktzugang
Für die Gewährung eines raschen Aufenthaltstitels an Vertriebene aus der Ukraine wurde am 3.3.2022 die EU-Massenzustromrichtlinie aktiviert. Diese sieht unter anderem die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltstitels, Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen, Wohnraum, medizinischer Versorgung und Bildungsangeboten vor.
Fremdenrechtliches Aufenthaltsrecht
Diese Richtlinie ist am 14.3.2022 durch die Vertriebenen-Verordnung in nationales Recht umgesetzt worden. Diese Verordnung sieht für folgende Personengruppen, die ab 24.2.2022 vertrieben wurden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vor:
Ukrainische Staatsangehörige,
sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine einen internationalen Schutzstatus genießen,
Familienangehörige (Ehegatten; eingetragene Partner; minderjährige ledige Kinder; enge Verwandte, die in häuslicher Gemeinschaft gelebt und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren)
Auch ukrainische Staatsangehörige, die am 24.2.2022 bereits einen Aufenthaltstitel nach dem österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz innehatten, der aber mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde sowie ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24.2.2022 mit Visum oder visumsfrei in Österreich aufgehalten haben, können das vorübergehende Aufenthaltsrecht nach Ablauf des vorherigen Aufenthaltstitels oder nach Ablauf des sonst rechtmäßigen Aufenthalts (Visum oder visumsfrei) in Anspruch nehmen, sofern sie nicht in die Ukraine zurückkehren können.
Alle oben genannten Personen erhalten einen „Ausweis für Vertriebene“.
Das Aufenthaltsrecht besteht bis zum 3.3.2023. Sollte es keinen vorzeitig beendenden EU Beschluss geben, verlängert sich der Aufenthaltstitel automatisch um sechs Monate, höchstens auf ein weiteres Jahr.
Arbeitsmarktzugang für geflüchtete Personen
Die Kriterien für einen rechtskonformen Arbeitsmarktzugang wurden am 11.3.2022 durch einen Erlass des Bundesministeriums für Arbeit festgelegt: Für Personen mit einem Aufenthaltsrecht für Vertriebene kann eine Beschäftigungsbewilligung ohne Arbeitsmarktprüfung/Ersatzkraftverfahren erteilt werden.
Diese Beschäftigungsbewilligung kann sowohl bei Antragstellung durch den potenziellen Arbeitgeber als auch im Falle der aktiven Vermittlung durch das AMS amtswegig erteilt werden.
Wichtig: Eine Arbeitsaufnahme ist nur mit gültiger Beschäftigungsbewilligung zulässig!
Hinweis: Aufgrund der aktuellen Regelungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an Arbeitskräfteüberlasser derzeit nicht zulässig.
In den Branchen Tourismus sowie Land- und Forstwirtschaft können
Beschäftigungsbewilligungen für Vertriebene auch außerhalb der Saisonkontingente erteilt werden.
Grundsätzlich gilt, dass das AMS alle Personen mit einem gültigen Ausweis für Vertriebene mit bedarfsgerechten Förderangeboten wie z.B. Deutschkursen, Kompetenzerhebungen und Qualifizierungen bei der Arbeitsmarktintegration zu unterstützen und auch aktiv auf offenen Stellen zu vermitteln hat.