Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene

Mit 12.03.2022 ist die Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass damit die in der Verordnung genannten Personengruppen bis 03.03.2023 für ein Jahr ein Aufenthaltsrecht in Österreich haben.

Damit verbunden ist auch der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Krankenversicherungsleistungen und zu Sozialleistungen.

Viele Menschen aus der Ukraine reisen durch privat organisierte Unterstützer:innen und Hilfeleistende an, was die Sicherstellung geordneter Abläufe für die Ankunft und Versorgung dieser Personen erschwert. Aus diesem Grund bitten wir die Gemeinden um Unterstützung in der Umsetzung von Prozessabläufen, die es ermöglichen, nicht nur die durch das BMI zugewiesenen Vertriebenen, sondern auch auf anderen Wegen angereiste und hilfsbedürftige zu versorgen. Grundsätzlich ist ein vorübergehender Aufenthalt für die in der Verordnung angeführten Personengruppen für ein Jahr vorgesehen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine Registrierung bei der PI Dornbirn erfolgt.

Bei einer Meldung von Menschen aus der Ukraine gem. Meldegesetz in Ihrer Gemeinde, bitten wir Sie nun folgenden Ablauf zu beachten:

Dokumentation in folgendem Formular https://links.vorarlberg.at/f/meldung-kriegsvertriebene. Die Daten werden somit automatisch an die Grundversorgung des Landes weitergeleitet. Dies ermöglicht uns einen raschen landesweiten Überblick über die Fluchtbewegung zu erhalten und die zwischen Bund und Ländern geregelten Tarife an den Bund zu verrechnen.

Registrierung bei der PI Dornbirn für die Sicherstellung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts mittels Terminvereinbarung per Telefon unter 059133/8145 200 oder per E-Mail unter pi-v-dornbirn-fremdenpolizei@polizei.gv.at.
Die PI Dornbirn bittet darum, dass Vertriebene ausschließlich per Terminvereinbarung die Dienststelle aufsuchen. Die Dienststelle ist rund um die Uhr besetzt.

Bei Hilfsbedürftigkeit erfolgt eine Antragstellung auf Gewährung von Sozialhilfe bei der Gemeinde. Die Hilfeleistungen beziehen sich auf die im Sozialleistungsgesetz geregelten Leistungen der Grundversorgung.

Alle Angebote an Hilfs- und Unterstützungsleistungen finden Sie unter

www.vorarlberg.at/ukraine


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